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Niederösterreichisches Hundehaltegesetz - Eine kurze Zusammenfassung


Ich habe hier ein paar Punkte des Hundehaltegesetzes zusammengefasst. Stand Februar 2024


Der Hundehalter muss die erforderliche Eignung aufweisen einen Hund halten zu können und muss den Hund so führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder belästigt werden.


Ohne Aufsicht darf der Hund auf Grundstücken oder in Gebäuden nur so verwahrt werden, dass er diese aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.


Meldung der Hundehaltung:

Das Halten von Hunden ist der Gemeinde unverzüglich vom Halter zu melden.

Diese beinhaltet:

Name und Hauptwohnsitz des Halters, Rasse,

Farbe, Geschlecht, Alter des Hundes,

Name und Anschrift der Person oder Einrichtung von der der Hund übernommen wurde,

Nachweis der allgemeinen Sachkunde für alle Hunde,

Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

Zusätzlich für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde:

Nachweis der erweiterten Sachkunde,

Beschreibung der Liegenschaft samt Einfriedung und Gebäude,


Um Gefährdungen und Belästigungen durch Lärm oder Geruch über das ortsübliche Maß zu verhindern, sind pro Haushalt 5 Hunde erlaubt.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder auffällige Hunde sind 2 pro Haushalt erlaubt.

Es gibt einige Ausnahmen, zB: das Halten auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn vom Halter ein besonderer Bedarf, zB Wachhunde, Schlittenhunde nachgewiesen werden kann, das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat, das Halten von Hunden im Zuge einer Ausbildung bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen, die Haltung in Forschungseinrichtungen, im Rahmen des Sicherheits-, Feuerwehr-, Rettungsdienstes, das Halten von Hunden die als Therapie-, Assistenz- oder Jagdhund ausgebildet werden bzw wurden und in diesem Zusammenhang verwendet werden, bestimmungsgemäße Verwendung von Hirte,- Hüte- oder Herdenschutzhunden, das Halten von aus dem Sicherheits-, Feuerwehr- oder Rettungsdienst ausgeschiedenen Hunden, das Halten von Hunden in Zirkussen, bei bestimmten Veranstaltungen, in Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Tierpensionen, im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, zur Zucht oder zum Verkauf


Der Halter darf den Hund nur Personen zum Führen oder Verwahren überlassen, die die körperliche Eignung und notwendige Erfahrung aufweisen.


Exkremente des Hundes sind vom Halter an öffentlichen Orten im Ortsbereich, öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Orten an denen größere Menschenansammlungen auftreten, Stiegenhäuser, gemeinschaftlich genutzte Teile von Wohnhausanlagen unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.


Hunde sind an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine zu führen. In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten, Kinderspielplätzen, Orte an denen größere Menschenmengen auftreten (Einkaufszentren, Freizeitparks, Gaststätten,...) bei Veranstaltungen und in beengten Räumen sind Hunde an der Leine und mit Maulkorb zu führen.

Die Leinenpflicht entfällt bei Hunden die am Arm oder in Behältnissen getragen werden.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde sind immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.




Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Hundehaltegesetz, Fassung vom 01.06.2023


Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023, Fassung vom 01.06.2023

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